§ 1 Name und Sitz

Die Sektion führt den Namen
„Bayerischer Waldverein, Sektion Mitterfels e.V.“
Sie ist in das Vereinsregister eingetragen. Ihr Sitz ist Mitterfels.

§ 2 Stellung zum Hauptverein

Die Sektion ist Mitglied des Bayerischen Waldvereins e.V. in Zwiesel. Sie unterliegt dessen Satzung,
und hat alle Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben.

§ 3 Zweck des Vereins und Mittel

1) Zweck der Sektion ist, die Kenntnisse des Bayerischen Waldes und der angrenzenden Gebiete im Sinne des Heimatgedankens zu verbreiten und zu vertiefen, das Interesse der Jugend am Bayerischen Wald zu fördern, den Bayerischen Wald in seiner Ursprünglichkeit und Schönheit zu erhalten, Verbindung mit Organisationen des Naturschutzes, der Heimatpflege und des Fremdenverkehrs zu pflegen.
Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
2) Mittel, um dies zu erreichen, sind insbesondere:
Verbreitung und Vertiefung der Heimatkenntnis und Heimatliebe durch Wort und Schrift; Kulturarbeit und Volkstumspflege; Eintreten für die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes; Pflege des Wanderns; Schaffung und Unterhaltung von Wanderwegen und Wegemarkierungen; Bau und Unterhaltung von Berg- und Unterkunftshäusern für Wanderer; Veranstaltung von gemeinschaftlichen Wanderungen, geselligen Zusammenkünften und Vorträgen; Förderung des Skilaufs, insbesondere des Skiwanderns.
3) Die Sektion ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 4 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitglieder

1) Mitglied der Sektion können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt ist möglich zum Schluss des Vereinsjahres durch einfache Erklärung.
Ein Ausschluss kann vom Ausschuss beschlossen werden, wenn ein Mitglied gröblich die Interessen der Sektion verletzt. Das Mitglied muss vorher gehört werden. Es kann gegen den Ausschluss Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen: diese entscheidet endgültig.
2) Es wird unterschieden zwischen Haupt-, Neben- und Jugendmitgliedern.
Hauptmitglieder (A) zahlen den vollen Beitrag; ein Teil des Beitrages wird an den Hauptverein abgeführt. A-Mitglieder haben Anspruch auf den kostenlosen Bezug der Zeitschrift „Der Bayerwald“.
Nebenmitglieder (B) sind Ehegatten von A-Mitgliedern, sowie Personen über 24 Jahre, die noch in Ausbildung stehen und über kein nennenswertes Einkommen Verfügen; sie zahlen nur den Sektionsbeitrag.
Jugendmitglieder (C) sind Personen bis zum vollendeten 24. Lebensjahr; auch sie zahlen nur den Sektionsbeitrag.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen und deren Einrichtungen zu benutzen. Als mittelbare Mitglieder des Hauptvereins gilt dies auch für dessen Veranstaltungen und Einrichtungen und für die Beanspruchung von Vergünstigungen.
2) Die Mitglieder sind stimmberechtigt, wahlberechtigt, und wählbar. Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
3) Die Mitglieder erhalten einen Ausweis. Dieser ist nur gültig mit der jeweiligen Jahresmarke. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis 31. März zu zahlen.

§ 7 Ehrungen

1) Personen, welche sich um die Sektion hervorragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern, ausscheidende langjährige Vorstände zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Über beides beschließt die Mitgliederversammlung.
2) Für Mitglieder mit ununterbrochener 25-, 40- und 50-jähriger Vereinszugehörigkeit kann die Sektion beim Bayerischen Waldverein e.V. (Hauptverein) die Verleihung eines Ehrenzeichens beantragen.

§ 8 Organe, Vertretung

Organe der Sektion sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.
1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender).
Der Vorstand leitet und vertritt die Sektion. Er beruft den Ausschuss und die Mitgliederversammlung ein und leitet diese Versammlungen. Er vollzieht die Beschlüsse von Ausschuss und Mitgliederversammlung, und gibt Zahlungsanweisungen an den Kassier.
Zur Vertretung der Sektion im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende berechtigt und zwar jeder für sich. Im Innenverhältnis jedoch ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zu Leitung und Vertretung der Sektion berechtigt.
2) Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, dem Kassier, dem Schriftführer und sieben weiteren Mitgliedern – unter ihnen alle mit Aufgaben betrauten Warte (wie Wanderwart, Wegewart, Hüttenwart, Kulturwart, Jugendwart).
Der Ausschuss legt das Jahresprogramm fest, stellt den Haushaltsplan auf und bestimmt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
3) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Die Mitgliederversammlung muss jährlich mindestens einmal, und zwar im Frühjahr einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse, unter Einschluss der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, des Ausschusses und des Kassenprüfers entgegen, erteilt Entlastung, entscheidet über Anträge und setzt den Jahresbeitrag fest. Anträge können auch während der Mitgliederversammlung mündlich vorgebracht werden.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Ausschuss auf jeweils 3 Jahre und benennt den Rechnungsprüfer und dessen Stellvertreter. Bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines Vorstands- oder Ausschussmitglieds kann der Ausschuss bis zu nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter bestimmen; für den Posten des 1. Vorsitzenden muss dies geschehen.
Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Auflösung der Sektion mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritten der Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung der Sektion

Ein Antrag auf Auflösung der Sektion muss-von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterschrieben- unter Angabe von Gründen beim Vorstand eingereicht werden. Daraufhin muss der Vorstand die Mitgliederversammlung schriftlich einberufen.
Die Sektion wird aufgelöst, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dies wünschen. Das Vermögen der Sektion fällt bei Auflösung dem Hauptverein zu; dadurch bleibt die gemeinnützige Verwendung gesichert.

§ 11 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 31 März 1978 einstimmig beschlossen. Sie löst die bisherige Satzung vom 18.04.1963 mit Änderung vom 17. März 1967 ab und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Mitterfels, den 31 März 1978